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V81/05•Verfassungsgerichtshof V81/05
V81/05Verfassungsgericht01.12.2005
Abfallwirtschaft, Privatwirtschaftsverwaltung, Privatrecht - öffentliches Recht
§8a Abs1 und 2 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 1992, LGBl. 1/1993 idF LGBl. 13/2000, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
§8a Abs3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 1. Dezember 1992, LGBl. 1/1993 idF LGBl. 13/2000, war gesetzwidrig.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.Juni 2006 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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