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V76/05•Verfassungsgerichtshof V76/05
V76/05Verfassungsgericht05.12.2005
Bindung (Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Vorstellung, Wasserversorgung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Patsch (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 7. November 1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. bis 27. November 1991, in der Fassung des Beschlusses vom 20. Jänner 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Jänner bis 14. Februar 2000, sowie des Beschlusses vom 6. September 2001, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. September bis 1. Oktober 2001) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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