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V77/05•Verfassungsgerichtshof V77/05
V77/05Verfassungsgericht14.12.2005
Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Novellierung, Sanierung, Verordnung Kundmachung
Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Patsch (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Patsch vom 7. November 1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12. bis 27. November 1991) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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