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B574/04•Verfassungsgerichtshof B574/04
B574/04Verfassungsgericht26.01.2006
Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Polizeibehörden, Polizei, Sicherheitspolizei, Verwaltungsorganisation, Auskunftspflicht
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheids weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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