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V102/05•Verfassungsgerichtshof V102/05
V102/05Verfassungsgericht28.02.2006
Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Behördenzusammensetzung
1. Der zweite Absatz des Punktes I. und Punkt V. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl, sowie der Abschnitt D der Beilage zu diesem Beschluss, Punkt II. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2004, PersR-040001/145-2004/Rl, sowie die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zum Beschluss der Oö. Landesregierung vom 5. Dezember 2005, PersR-460001/1-2005/Rl, einschließlich des Einleitungssatzes, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Punkt III. des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, PersR-040001/140-2004/Rl und die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zu diesem Beschluss waren gesetzwidrig.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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