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B542/05•Verfassungsgerichtshof B542/05
B542/05Verfassungsgericht28.02.2006
Rundfunk, Privatradio, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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