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V82/05•Verfassungsgerichtshof V82/05
V82/05Verfassungsgericht02.03.2006
Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verfahren, Verordnungserlassung, Bundesverwaltung mittelbare, Rückwirkung, Anhörungsrecht
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. 50/2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Vertreters die mit 2.340 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
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