Verfassungsgerichtshof G91/05; V69/05

G91/05; V69/05Verfassungsgericht03.03.2006

Regest

Vergabewesen, Rechtsschutz, Gebühr, Auslegung verfassungskonforme, Kostenrisiko

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G91/05, V69/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2006

Spruch

I. Die Wortfolge "Bauaufträge ... 5 000 €" in der vorletzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Die Wortfolge "Bauaufträge ... 5 000 €" in der vorletzten Zeile des §1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.

Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

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