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G131/05 ua; V94/05 ua•Verfassungsgerichtshof G131/05 ua; V94/05 ua
G131/05 ua; V94/05 uaVerfassungsgericht04.03.2006
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Kulturflächenschutz, Raumordnung, Flächenwidmungsplan
1. §19 Abs8 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-14, und §2 Abs3 letzter Satz NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145-2, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. März 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Die übrigen Bestimmungen des §2
NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 1994, LGBl. 6145-2, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Moorbad Harbach vom 9. Dezember 2003, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm geändert wurde, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März 2004 bis 6. April 2004, wird, soweit die Grundstücke Nrn. 253, 254, 255 und Nrn. 1119, 1120, 1122, 1123 sowie die Grundstücke Nrn. 1287, 1289 - 1292, Nrn. 1127, 1130, Nrn. 250 - 252, Nrn. 1510 - 1514 und Nrn. 1554 - 1556, KG Wultschau, als Grünland - landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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