Verfassungsgerichtshof G150/05

G150/05Verfassungsgericht08.03.2006

Regest

Patentrecht, EU-Recht, VfGH/Präjudizialität, VfGH/Prüfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G150/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2006

Spruch

1. Die Wortfolgen "... ein weiterer Rechtszug sowie ..." in

§70 Abs2 und die Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in

§74 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren verfassungswidrig.

2. Die Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in §§70

Abs3 und 138 Abs1 sowie §139 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259/1970, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.

3. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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