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G150/05•Verfassungsgerichtshof G150/05
G150/05Verfassungsgericht08.03.2006
Patentrecht, EU-Recht, VfGH/Präjudizialität, VfGH/Prüfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde
1. Die Wortfolgen "... ein weiterer Rechtszug sowie ..." in
§70 Abs2 und die Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in
§74 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren verfassungswidrig.
2. Die Wortfolgen "... der Nichtigkeitsabteilung ..." in §§70
Abs3 und 138 Abs1 sowie §139 Abs1 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259/1970, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.
3. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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