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B3303/05•Verfassungsgerichtshof B3303/05
B3303/05Verfassungsgericht08.03.2006
Sozialversicherung, Ärzte, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde, Feststellungsbescheid, Behördenzusammensetzung, Berufung, Berufungsgegenstand, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Novellierung, Berufungsgegenstand
1. Die Beschwerdeführer sind durch die Spruchpunkte I.2. und I.3. des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 3024,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
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