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V47/04•Verfassungsgerichtshof V47/04
V47/04Verfassungsgericht09.03.2006
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan
Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Frastanz, beschlossen von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Frastanz am 26. Juni 2002, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. September 2002, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. November bis 12. Dezember 2002, wird, soweit damit für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 1661 eine Vorbehaltsfläche - Öffentliches Grün festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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