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B362/06•Verfassungsgerichtshof B362/06
B362/06Verfassungsgericht13.03.2006
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache des D N, vertreten durch S. E W. D, ..., im Einvernehmen mit Rechtsanwältin Dr. I W, LL.M., ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22. Februar 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG insoweit F o l g e gegeben, als der Schubhäftling bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf, im Übrigen k e i n e F o l g e gegeben.
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