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B7/05•Verfassungsgerichtshof B7/05
B7/05Verfassungsgericht17.03.2006
Verwaltungsorganisation, Behördenzuständigkeit, Abgabenverwaltungsorganisation, Finanzbehörden, Oberste Organe der Vollziehung, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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