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B1121/03•Verfassungsgerichtshof B1121/03
B1121/03Verfassungsgericht17.03.2006
Dienstrecht, Bezüge, Verwendungszulage, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, Landtag
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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