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B3593/05•Verfassungsgerichtshof B3593/05
B3593/05Verfassungsgericht06.06.2006
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlange, Meinungsäußerungsfreiheit, Klarheitsgebot, Strafrecht, Strafbemessung, Entscheidung in angemessener Zeit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem gemäß Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 1.260,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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