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B3585/05•Verfassungsgerichtshof B3585/05
B3585/05Verfassungsgericht09.06.2006
Naturschutz, Landschaftsschutz, Determinierungsgebot, Kompetenz Bund - Länder, Berücksichtigungsprinzip, Verfahrensdauer überlange, Behördenzuständigkeit, fair trial, Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Strafbemessung, Bundesbahnen, Entscheidung in angemessener Zeit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art6 EMRK) verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.260,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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