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V8/06•Verfassungsgerichtshof V8/06
V8/06Verfassungsgericht19.06.2006
VfGH / Präjudizialität, Vergabewesen, Gebühr, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verordnungsbegriff
1. Die Wortfolge "Bauaufträge ....... 3.600 Euro" im §1 Abs1 lite der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe in Vergabenachprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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