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A21/05•Verfassungsgerichtshof A21/05
A21/05Verfassungsgericht21.06.2006
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Amtshaftung, Schadenersatz, Verjährung, Fremdenrecht, VfGH / Zuständigkeit
1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger den Betrag von € 21.770,65 zuzüglich 10,75 % Zinsen seit dem Klagstage zu zahlen und die Prozesskosten laut Kostenverzeichnis zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang z.H. des Klagsvertreters, wird abgewiesen.
2. Der Kläger ist schuldig, dem Bund die mit € 2.312,80 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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