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V89/02 ua•Verfassungsgerichtshof V89/02 ua
V89/02 uaVerfassungsgericht27.06.2006
Trassierungsverordnung, EU-Recht, Verordnungserlassung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Vogelschutz, VfGH / Individualantrag, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, Anwendbarkeit, VfGH / Kosten
1. Die Wortfolge "verläuft sodann durch das Schweizer Ried," in der Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der
S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn - Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst, BGBl. II Nr. 96/1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der Gemeinde Lustenau zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.225,48 und der Ortsgemeinde Au zuhanden eines ihrer beiden Rechtsvertreter die mit € 2.405,48 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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