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V19/06•Verfassungsgerichtshof V19/06
V19/06Verfassungsgericht25.09.2006
Dienstrecht, Bezüge, Verwendungszulage, Verordnungsbegriff, Verordnung, Kundmachung, Landtag
Der Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1979, GZ 1 Vst Re 1/25 - 1979, betreffend: Büros der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen für Bedienstete der Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b), war gesetzwidrig.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
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