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G123/06•Verfassungsgerichtshof G123/06
G123/06Verfassungsgericht26.09.2006
Krankenanstalten, Ambulatorien, Bedarfsprüfung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Invalidation, Anpassungspflicht (des Normgebers), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), VfGH / Anlaßverfahren
Die Wortfolge "sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag," in §5 Abs2 erster Satz des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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