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B1100/03•Verfassungsgerichtshof B1100/03
B1100/03Verfassungsgericht28.09.2006
VfGH / Anlaßfall, Rundfunk, Privatfernsehen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Novellierung, Rückwirkung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
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