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G35/06; V24/06•Verfassungsgerichtshof G35/06; V24/06
G35/06; V24/06Verfassungsgericht04.10.2006
Vergabewesen, Gebühr, Rechtsschutz, VfGH / Prüfungsumfang
I. Die Wortfolge ", 12 Abs1" in Abs1 und der zweite Satz in Abs2 des §18 des Steiermärkischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 43/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
II. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
III. §1 Abs1 Z7 ("Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Bauaufträge ..... 2.500 Euro") der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Höhe und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. für die Steiermark Nr. 71/2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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