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G96/05•Verfassungsgerichtshof G96/05
G96/05Verfassungsgericht04.10.2006
Hochschülerschaft, Hochschulen Organisation, Wahlen, Selbstverwaltung, Körperschaften öffentlichen Rechts, Determinierungsgebot, Auslegung systematische, demokratisches Grundprinzip, Verhältniswahl
I. §35a Abs4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I 1999/22, idF BGBl. I 2005/1, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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