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G39/06; V26/06•Verfassungsgerichtshof G39/06; V26/06
G39/06; V26/06Verfassungsgericht05.10.2006
Leichen- und Bestattungswesen, Friedhöfe, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Verordnung, Kundmachung, Determinierungsgebot, VfGH / Prüfungsumfang, Werbung, Pressefreiheit, Verteilungsbeschränkung
I. In §40 Abs1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. für Tirol Nr. 53/1975, wird die Wortfolge "und allenfalls im 'Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck' " als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Wortfolge "und das Verteilen von Druckschriften jeder Art" in §5 Abs2 Z3 der Friedhofsordnung für die städtischen und nichtstädtischen Friedhöfe (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 3. Dezember 1998), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrats Innsbruck vom 10. bis 28. Dezember 1998, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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