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A23/05•Verfassungsgerichtshof A23/05
A23/05Verfassungsgericht05.10.2006
VfGH / Klagen, Paßwesen, Gebühr (GebG), Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung, Bundesverwaltung mittelbare, Wirkungsbereich übertragener
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 121.615,86 samt 4 % Zinsen seit 2. Mai 2004 sowie die Kosten des Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen, wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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