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G48/06•Verfassungsgerichtshof G48/06
G48/06Verfassungsgericht06.10.2006
Einkommensteuer, Gewinn, Rückstellungen, Pensionen, Pensionsvorsorge, Rücklagen, Abfertigung, Handelsrecht, Bewertung
§14 Abs5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 und in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, sowie §14 Abs7 Z7 desselben Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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