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G151/05 ua; V115/05 ua•Verfassungsgerichtshof G151/05 ua; V115/05 ua
G151/05 ua; V115/05 uaVerfassungsgericht06.10.2006
Börsewesen, Rechtsstaatsprinzip, Kollegialbehörde, Verwaltung weisungsfreie, Oberste Organe der Vollziehung, Weisungsgebundenheit, demokratisches Grundprinzip, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, Börsewesen
I. Folgende Bestimmungen des Übernahmegesetzes, BGBl. I Nr. 127/1998, waren verfassungswidrig:
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
II. Die Verordnung der Übernahmekommission vom 9. März 1999 zum Übernahmegesetz (1. Übernahmeverordnung - 1. ÜbV), kundgemacht im Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Veröffentlichung Nr. 115, war gesetzwidrig.
Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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