Verfassungsgerichtshof V63/06 ua

V63/06 uaVerfassungsgericht11.10.2006

Regest

VfGH / Präjudizialität, Vergabewesen, Gebühr, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verordnungsbegriff, VfGH / Anlaßverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V63/06 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2006

Spruch

1. Die Wortfolge "Bauaufträge .......... 1.750 Euro" im §1 Abs1 litd der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die gesetzwidrige Bestimmung ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zu UVS-314-008/E5-2006 und UVS-314a-005/E2-2006 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

3. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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