Verfassungsgerichtshof G109/06 ua

G109/06 uaVerfassungsgericht11.10.2006

Regest

Vergabewesen, Gebühr, Rechtsschutz, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G109/06 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2006

Spruch

I. Die Wortfolge "1 und" sowie die Wortfolge "sowie für Anträge gemäß §23 Abs1" in §30 Abs1 und die Wortfolge "Bauaufträge ... 2 500 €" im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

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