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G109/06 ua•Verfassungsgerichtshof G109/06 ua
G109/06 uaVerfassungsgericht11.10.2006
Vergabewesen, Gebühr, Rechtsschutz, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsumfang
I. Die Wortfolge "1 und" sowie die Wortfolge "sowie für Anträge gemäß §23 Abs1" in §30 Abs1 und die Wortfolge "Bauaufträge ... 2 500 €" im Anhang des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 25/2003, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
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