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B694/05 ua•Verfassungsgerichtshof B694/05 ua
B694/05 uaVerfassungsgericht12.10.2006
Baurecht, Raumordnung, Baubewilligung, Auslegung verfassungskonforme, Wohnsitz Freizeit-, Schwarzbauten, Wohnungseigentum, Vertrauensschutz
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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