Verfassungsgerichtshof B3612/05

B3612/05Verfassungsgericht13.10.2006

Regest

Wasserrecht, Gemeingebrauch, Kompetenz Bund - Länder, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Eigentumsbeschränkung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Geltungsbereich (örtlicher) eines Gesetzes

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B3612/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2006

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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