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G197/06•Verfassungsgerichtshof G197/06
G197/06Verfassungsgericht30.11.2006
Verfassungsgerichtshof, Rechtsschutz, Verfahrensdauer überlange, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse
In §82 Abs2 Z5 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird die Wortfolge ", den angefochtenen Bescheid aufzuheben" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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