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B201/06•Verfassungsgerichtshof B201/06
B201/06Verfassungsgericht30.11.2006
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Formerfordernisse, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Beschwerdeführer sind in ihrem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.376,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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