Verfassungsgerichtshof B551/06 ua

B551/06 uaVerfassungsgericht01.12.2006

Regest

Rundfunk, Privatfernsehen, Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Kommunikationsfreiheit, Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Bescheid Trennbarkeit, öffentliches Interesse, Interessenabwägung, Eigentumsbeschränkung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B551/06 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2006

Spruch

1. Der Österreichische Rundfunk ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art10 EMRK verletzt worden.

2. Die Premiere Fernsehen GmbH ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

3. Der Bescheid wird aufgehoben.

4. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

5. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Premiere Fernsehen GmbH zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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