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V47/06•Verfassungsgerichtshof V47/06
V47/06Verfassungsgericht04.12.2006
Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verwaltungsstrafrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)
In §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. September 2003, Zahl VK7-STV-65/1-2003, war jeweils die Ortsbezeichnung "Buchbrunn" gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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