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G121/06 ua•Verfassungsgerichtshof G121/06 ua
G121/06 uaVerfassungsgericht05.12.2006
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, EU-Recht
Im Gesetz vom 29. Jänner 1996 über den Verkehr mit Grundstücken im Burgenland (Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 1995 - Bgld. GVG), LGBl. Nr. 42/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 0/2000, werden die Wortfolge "und der Erwerber glaubhaft macht, daß er das zu erwerbende Grundstück selbst im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften wird" in §4 Abs2 Z1, sowie §4 Abs3 und §4 Abs4 Z2 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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