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V23/06•Verfassungsgerichtshof V23/06
V23/06Verfassungsgericht12.12.2006
Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung, Verordnung, Kundmachung, Dienstrechtsverfahren, Privatisierung, Ausgliederung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang
Der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im offiziellen Nachrichtenorgan dieses Unternehmens verpflichtet.
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