Verfassungsgerichtshof G107/06 ua; V36/06 ua

G107/06 ua; V36/06 uaVerfassungsgericht12.12.2006

Regest

Vergabewesen, Rechtsschutz, Gebühr, Auslegung verfassungskonforme, Kostenrisiko, VfGH / Präjudizialität

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G107/06 ua, V36/06 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2006

Spruch

I. Die im Verfahren zu G112/06 und V39/06 gestellten Anträge

auf Feststellung, dass die Wortfolge "Liefer- und

Dienstleistungsaufträge............. 1 600 €" in der letzten Zeile

des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002,

verfassungswidrig sowie die Wortfolge "Liefer- und

Dienstleistungsaufträge............. 1 600 €" in der letzten Zeile

des §1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, gesetzwidrig war, werden zurückgewiesen.

II. Die zu G107/06, G196/06 und G198/06 gestellten Anträge festzustellen, dass die Wortfolge "§171 Abs1" in §177 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99 /2002, verfassungswidrig war, werden zurückgewiesen.

III. Die Wortfolgen "163 Abs1" und "164 Abs1" in §177 Abs1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

IV. Im Übrigen werden die Verfahren eingestellt.

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