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G107/06 ua; V36/06 ua•Verfassungsgerichtshof G107/06 ua; V36/06 ua
G107/06 ua; V36/06 uaVerfassungsgericht12.12.2006
Vergabewesen, Rechtsschutz, Gebühr, Auslegung verfassungskonforme, Kostenrisiko, VfGH / Präjudizialität
I. Die im Verfahren zu G112/06 und V39/06 gestellten Anträge
auf Feststellung, dass die Wortfolge "Liefer- und
Dienstleistungsaufträge............. 1 600 €" in der letzten Zeile
des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002,
verfassungswidrig sowie die Wortfolge "Liefer- und
Dienstleistungsaufträge............. 1 600 €" in der letzten Zeile
des §1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, gesetzwidrig war, werden zurückgewiesen.
II. Die zu G107/06, G196/06 und G198/06 gestellten Anträge festzustellen, dass die Wortfolge "§171 Abs1" in §177 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99 /2002, verfassungswidrig war, werden zurückgewiesen.
III. Die Wortfolgen "163 Abs1" und "164 Abs1" in §177 Abs1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
IV. Im Übrigen werden die Verfahren eingestellt.
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