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V52/06 ua•Verfassungsgerichtshof V52/06 ua
V52/06 uaVerfassungsgericht13.12.2006
Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verwaltungsstrafrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsmaßstab
In §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 1997, Zahl 629/1/97, war die Ortsbezeichnung "Loibach" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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