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V49/06•Verfassungsgerichtshof V49/06
V49/06Verfassungsgericht13.12.2006
Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verwaltungsstrafrecht, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsmaßstab
In §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, Zahl VK7-STV-33/1-2003, war jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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