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B3523/05•Verfassungsgerichtshof B3523/05
B3523/05Verfassungsgericht13.12.2006
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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