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B3287/05 ua•Verfassungsgerichtshof B3287/05 ua
B3287/05 uaVerfassungsgericht13.12.2006
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter jeweils die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten der Verfahren binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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