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B1545/06•Verfassungsgerichtshof B1545/06
B1545/06Verfassungsgericht27.02.2007
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Legitimation, Beschwer, VfGH / Kosten
I.1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
2. Der Antrag, die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit die Abweisung der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses ausgesprochen wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.260,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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