Verfassungsgerichtshof V55/05 ua

V55/05 uaVerfassungsgericht01.03.2007

Regest

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Sanierung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V55/05 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2007

Spruch

I. 1. §3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Oktober 2003 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

3. §2 litd der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Oktober 2003 bis 5. November 2003, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Das zu V55/05 protokollierte Verfahren zur Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25. Juni 2003, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, an der Amtstafel angeschlagen vom 26. Juni 2003 bis 11. Juli 2003, wird eingestellt.

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