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G54/06 ua•Verfassungsgerichtshof G54/06 ua
G54/06 uaVerfassungsgericht07.03.2007
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bewertung, VfGH / Präjudizialität, Ausnahmeregelung - Regel, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Prüfungsumfang, Rechtspolitik, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Verfahren, VfGH / Fristsetzung
I. 1. §1 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 141, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die verfassungswidrige Bestimmung ist auch in den zu Zl. 2004/16/0143, Zl. 2005/16/0065, Zl. 2006/16/0081, 0082 und Zl. 2006/16/0209 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft.
4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen werden die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren eingestellt.
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