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B3517/05•Verfassungsgerichtshof B3517/05
B3517/05Verfassungsgericht07.03.2007
Bescheid Trennbarkeit, Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Polizei, Sicherheitspolizei, Homosexualität
Der Beschwerdeführer ist durch den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird im Spruchpunkt 2. aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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