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V17/06•Verfassungsgerichtshof V17/06
V17/06Verfassungsgericht08.03.2007
Tierschutz, Veranstaltungswesen, Kompetenz Bund - Länder Veranstaltungspolizei, Berücksichtigungsprinzip, Artenschutz, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag
§2 Abs2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz-Veranstaltungsverordnung - TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Der Bund (Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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