Verfassungsgerichtshof G103/05 ua

G103/05 uaVerfassungsgericht09.03.2007

Regest

Baurecht, Bebauungsvorschriften

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G103/05 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2007

Spruch

1. §75 Abs9 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung der Stadtplanungsnovelle LGBl. Nr. 36/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

2. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.