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G103/05 ua•Verfassungsgerichtshof G103/05 ua
G103/05 uaVerfassungsgericht09.03.2007
Baurecht, Bebauungsvorschriften
1. §75 Abs9 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung der Stadtplanungsnovelle LGBl. Nr. 36/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
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